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Vereinsord nung der Sängervereinigung Wieseck
Stand 21. Februar 2003
(1) Der Verein hat sich einen übungsraum zu wählen, wo er ungehindert seine Singstunden
abhalten kann,
(2) Der Verein besitzt ein Vereinsabzeichen, das jede(r) Sänger(in) erhält, um auch nach
außen die Zusammengehörigkeit zu dokumentieren.
(3) Um die Leistungsfähigkeit des Vereins zu prüfen und gegebenenfalls zu steigern, soll
der Verein am jährlichen Wertungssingen des Sängerkreises Giessen teilnehmen.
(4) Um Präsenz zu zeigen und damit den Bekanntheitsgrad der Sängervereinigung zu
erhalten bzw. zu erhöhen, solten regelmäßig öffentliche Konzerte veranstaltet werden. Die
Ausgestaltung derselben übernimmt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter.
Weiterhin kann dieses Ziel durch die Teilnahme an öffenttichen Veranstaltungen erreicht
werden.
(5) Zur Pflege der Geselligkeit können Familienabende, Ausflüge oder sonstige
zweckdienliche Veranstaltungen durchgeführt werden. Hierzu sind insbesondere auch die
passiven Mitglieder einzuladen bzw. aufzufordern.
(6) Der Verein betrachtet es als Ehrensache, seinen Mitgliedern zu Hochzeiten,
Silberhochzeiten oder ähnlichen Anlässen ein Ständchen zu bringen. Aktive Mitglieder ab
dem 60. Geburtstag und dann alle 5 Jahre und passive Mitglieder ab dem 75. Geburtstag
und dann ebenfalls alle 5 Jahre werden durch ein besonderes Geburtstagständchen geehrt.
Auf besonderen Wunsch sind Ausnahmen von dieser Regelung möglich.
(7) Der Verein gedenkt seiner verstorbenen Vereinsmitglieder in einer Gedenkfeier am
Totensonntag. Beim Ableben aktiver Mitglieder singt der Verein auf Wunsch der
Hinterbliebenen nach Möglichkeit auch am Grabe.
(8) Erkrankte Mitglieder werdcn während ihrer Krankheit durch Beauftragte des Vereins
besucht, sofern dem Vorstand die Erkrankung mitgeteilt wird. Über Krankenhausbesuche wird nach Rücksprache mit dem erkrankten Mitglied bzw. dessen Angehörigen von Fall zu
Fall entschieden.
(9) Die aktiven Mitglieder verpflichten sich zum regelmäßigen Besuch der Chorproben. Nur
so können Lieder optimal erlernt, einstudiert und verbessert werden. Insbesondere bei
öffentlichen Auftritten der Sängervereinigung, wie etwa bei Konzerten oder Ständchen,
sollen alle aktiven Mitglieder den Chor unterstützen.
(10) Die passiven Mitglieder sind über die Aktivitäten des Vereins, wie etwa Konzerte oder
Ausflüge, zu informieren und sind jederzeit gerne gesehen und herzlich willkommen. Auch
eine Beteiligung passiver Mitglieder an der Vorstandsarbeit wäre wünschenswert.
(11) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Chores. Er trifft die Liedauswahl.
Während der Singstunden, bei Konzerten und jedem geschlossenen chorischen Auftreten
des Vereins haben alle Sänger(innen), soweit es die musikalische Belange betrifft, die
Anordnungen des Chorleiters zu befolgen. Er hat für die musikalische und stimmliche
Fortbildung des Chors Sorge zu tragen.
(12) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er organisiert die Geschäftsführung, leitet
die Vorstandssitzungen und Versammlungen und verwaltet die Mitgliederdaten,
(13) Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den 1. Vorsitzenden in seiner Arbeit
und vertreten ihn im Verhinderungsfall.
(14) Der Rechner erledigt alle Geldangelegenheiten des Vereins.
(15) Vom Schriftführer zu führende Protokolle sollen in chronologischer Folge
Versammlungs- und Vorstandsbeschlüsse festhalten, zu seinen Aufgaben gehört es
weiterhin, Einladungen oder andere Schreiben im Auftrag des Vorstandes zu erstellen.
(16) Der stellvertretende Rechner unterstützt den Rechner bei seiner Tätigkeit.
Insbesondere ist es seine Aufgabe den Einzug der jährlichen Mitgliedsbeiträge
vozubereiten.
{17) Der stellvertretende Schriftführer unterstützt den Schriftführer bei seiner Tätigkeit und
nimmt dessen Aufgaben im Verhinderungsfall wahr.
(18) Der Notenwart und sein Stellvertreter sind für eine gute Instandhaltung der Chorliteratur
verantwortlich. Sie geben die Noten während der Singstunden aus und verwahren sie
anschließend wieder im Notenschrank. Bei Veranstaltungen wie etwa Konzerten oder
Ständchen haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Noten am jeweiligen Auftrittsort den
Sänger(innen) ausgegeben und wieder eingesammelt werden.
(19) Der Pressewart hält den Kontakt zur Presse und erstellt Pressemitteilungen.
lnsbesondere vor und nach Veranstaltungen der Sängervereinigung ist es seine Aufgabe,
der Presse entsprechende Informationen zukommen zu lassen. Es gehört außerdem zu
seinen Aufgaben, den Verein betreffende Presseveröffentlichungen zu archivieren.
(20) Die Beisitzer des Vorstandes stehen den übrigen Vorstandsmitgliedern beratend zur
Seite und unterstützen sie insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von
größeren Veranstaltungen wie etwa Konzerten.

 


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